So ist´s richtig
I. Allgemeines
1. Die Haus- und Badeordnung dient der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Ferienpark
und dazugehörige Anlagen.
2. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Besucher verbindlich. Mit dem Betreten der Einrichtung erkennt jeder
Besucher diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
3. Die Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung
oder Beschädigung haftet der Besucher für den entstandenen Schaden, dessen Höhe im Einzelfall festgelegt
wird.
4. Das Essen, Trinken und Rauchen innerhalb des Barfuss Bereiches ist nicht gestattet.
5. Behälter aus Glas (Flaschen, Dosen etc.) dürfen im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich nicht benutzt werden.
6. Das Personal der Einrichtung übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die
Haus- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch der Einrichtung
ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Widersetzen zieht eine
Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich.
7. Fundgegenstände sind dem Personal zu übergeben. Ihre weitere Behandlung richtet sich nach den
Bestimmungen des BGB.
8. Die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonwiedergabegeräten und ähnlichen Geräten ist gemäß
§ 11 des Landesimmissionsschutzgesetztes nicht gestattet.
9. Verletzungen und Unfälle sind sofort dem Aufsichtspersonal zu melden, das gehalten ist, ERSTE HILFE
zu leisten.
II. Öffnungszeiten und Zutritt
1. Die Öffnungszeiten sind in der Anlage 1 geregelt und werden durch Aushang bekannt gegeben.
2. Kinder unter 14 Jahren ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten haben die Einrichtung um 19.00 Uhr
zu verlassen.
3. Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Einrichtung nur in Begleitung eines
Erwachsenen und unter deren Verantwortung benutzen.
4. Der Zutritt ist nicht gestattet
a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen;
b) Personen mit anstehender Krankheit;
c) Personen, die Tiere mit sich führen.
5. Der Diensthabende kann die Benutzer von Teilen der Einrichtung aus wichtigen Gründen einschränken.
Wird die Einrichtung aus betrieblichen bzw. Witterungsbedingten Gründen ganz oder teilweise geschlossen,
entfällt das Benutzungsrecht ganz oder teilweise (z. B. Schlechtwetter, Gewitter). Die Eintrittspreise bleiben
hiervon unberührt.
6. Personen mit Neigungen zu Krampf- oder Ohnmachtsanfällen sowie geistig Behinderten sind der Zutritt
sowie Aufenthalt nur mit einer verantwortlichen Begleitperson.
7. Jeder Besucher muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein, sie ist auf Verlangen dem Personal
vorzuzeigen.
8. Die missbräuchliche Benutzung von Eintrittskarten zieht ein Hausverbot nach sich.
9. Für verlorene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.
III. Haftung
1. Die Besucher benutzten die Einrichtung einschließlich der Spiel- und Sporteinrichtungen auf eigene Gefahr,
unbeschadet der Verantwortung des Betreibers, das Bad und seine Einrichtungen in einem verkehrssicheren
Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen
Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.
2. Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachten
Sachen wird nicht gehaftet.
3. Jede Haftung des Betriebsleiters oder der Person, welche zu ihm in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis
stehen, für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die den Besuchern bei der Benutzung der Einrichtung
zustoßen, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen abgestellten Fahrzeuge.
4. Der Betreiber haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beschäftigten.
5. Bei Verlust von Geld, Wertsachen, Kleidungsstücken und anderen Gegenständen übernimmt der Betreiber
keine Haftung.
6. Die Besucher werden gebeten, größere Geldbeträge und Wertsachen nicht mit in die Einrichtung zu bringen.
Die Beschäftigten dürfen nichts in Verwahrung nehmen.
IV. Besondere Bestimmungen
1. Die Benutzung der Schwimm- und Badebecken ist nur in Badebekleidung (keine Boxershorts) gestattet.
2. Die Aufsichtspflicht des Aufsichtspersonals befreit die Badegäste nicht von ihrer Verpflichtung, andere
und sich selbst nicht in Gefahr zu bringen.
3. Nichtschwimmer dürfen das Schwimmbecken nicht benutzen.
4. Das Baden im Kinderplanschbecken ist nur für Kinder bis 6 Jahren erlaubt.
5. Das Kinderplanschbecken darf nur von Kindern benutzt werden, die windelfrei sind und unter elterlicher Aufsicht.
6. Bewegungsspiele und Sport sind – auch ohne Bälle und Geräte – nur auf den dafür vorgesehenen Flächen
auszuüben.
7. Kleidung, die eine halbe Stunde nach der Schließzeit nicht abgeholt ist, wird vom Personal der Einrichtung in
Verwahrung genommen. Verschlossene Garderobenschränke werden vom Personal geöffnet.
8. Die verlorenen Schrankschlüssel (Garderobenschränke) sind vor Aushändigung der Kleidung mit 10,00 Euro
zu entrichten. In derartigen Fällen ist vor Aushändigung der Kleidung das Eigentum an den Sachen
nachzuweisen.
Für Fragen, Ideen, Wünsche & Anregungen stehen unsere freundlichen Mitarbeiter gern zur Verfügung.